Kurz: Ein Zusatz zur Mahlzeit, der vom Abt oder Prior angeordnet werden kann, von so bekanntem Maß, dass es nicht erwähnt werden muss.
In den
Ecclesiastica offizia wird im cap. 76 - Die Mahlzeit - bestimmt:
Der Cellerar bringt denen, die der Abt genannt hat, einen Zusatz zu ihrem Essen.
Dasselbe macht er mit den zur Ader gelassenen Brüdern.
Auch der Prior kann einzelnen Brüdern etwas zukommen lassen.
Und das können die Brüder ihren Nachbarn weiterreichen, aber nicht weiter.
Gäste bekommen am ersten Tag auch einen Zusatz, dürfen ihn aber nicht weiterreichen.
Dieses Gesetz der Pitanzen halte der Prior in allem wie die Übrigen.
cap. 76/36: Hanc legem pitanciarum omnino teneat prior sicut et ceteri.
1134 wurde in den
Statutorum annorum precedentium prima collectio - festgelegt, dass die zum Generalkapitel angereisten Äbte ausdrücklich auf die Pitanz verzichteten. ➡️
XIX.
Weiter dürfen Äbte, die im Refektorium essen (das sind ja Gäste), keine Pitanzen anbieten, außer dem, der auf dem Platz des Priors sitzt, d.h. bei Anwesenheit von Äbten musste der Prior seinen Platz räumen. ➡️
LXII.