In den Ecclesiastica officia, auch Liber usuum - Buch der Gebräuche - genannt,
cap. 76 - Die Mahlzeit - wird folgendes bestimmt:
Der Cellerar bringt denen, die der Abt genannt hat, einen Zusatz zu ihrem Essen.
Dasselbe macht er mit den zur Ader gelassenen Brüdern.
Auch der Prior kann einzelnen Brüdern etwas zukommen
lassen.
Und das können die Brüder ihren Nachbarn weiterreichen, aber nicht weiter.
Gäste bekommen am ersten Tag auch einen Zusatz, dürfen ihn aber nicht weiterreichen.
Dieses Gesetz der Pitanzen halte der Prior in allem wie die Übrigen.
cap. 76/36: Hanc legem pitanciarum omnino teneat prior sicut et ceteri.
Hier tritt das Wort erstmalig auf.
Es handelt sich also um einen Zusatz, der vom Abt oder Prior angeordnet werden kann, von einem bestimmten Maß,
das so bekannt ist, dass es nicht erwähnt werden muss.
Gast im Refektorium konnten natürlich nur Mönche oder Äbte anderer Klöster sein. Hochrangige weltliche Gäste
speisten zusammen mit dem Abt, andere Laien hatten in der Klausur, also auch im Refektorium keinen Zutritt.
In den frühesten Zeiten, als es noch nicht mehr als 10 Abteien im Orden gab, also vor 1120, war das Generalkapitel ein erweitertes Kapitel von Cîteaux, an dem auch alle dortigen Mönche teilnahmen. Offenbar wurde den angereisten Äbten eine Pitanz gereicht, worüber die Mönche vermutlich gemurrt haben.
1134 wurde in der Statutorum annorum precedentium prima collectio wurde bestimmt, dass die angereisten
Äbte ausdrücklich auf die Pitanz verzichteten.
(XIX.)➡️
Weiter durfte ein Abt, der sich in der Infirmerie befindet, keine Pitanzen schicken, außer er ist der Abt des
Klosters selbst.
Weiter dürfen Äbte, die im Refektorium essen (das sind ja Gäste), keine Pitanzen anbieten,
außer dem, der auf dem Platz des Priors sitzt, d.h. bei Anwesenheit von Äbten musste der Prior seinen Platz
räumen. (LXII.)➡️
| statutum | Ereignis |
|---|---|
| wird erneut bestimmt, dass bei Anwesenheit mehrerer Äbte nur einer die Pitanzen verteilen darf. | |
| wird noch einmal alles wiederholt. | |
| erfolgt eine weitere Präzisierung, aus der ersichtlich ist, dass an hohen Feiertagen allgemein eine Pitanz gewährt wurde. | |
| wird angewiesen, dass Mönche auf Grangien keine Pitanzen annehmen sollen. | |
| Da inzwischen viele andere Klöster sich den Zisterziensern angeschlossen hatten, wurde bestimmt, dass kein Recht auf Pitanzen besteht. | |
| bleibt unklar, da nicht ersichtlich ist, um welche Art Versprechen/Gelübde es sich handelt. | |
| wird der Abt ermahnt, beim Besuch von Grangien nur selten Pitanzen zu reichen. | |
| werden Pitanzen nach der Ernte unter Strafe gestellt. | |
| ist zu lesen als Reaktion auf Ereignisse. | |
| Auf Betreiben von Laien sollen keine Pitanzen gegeben werden. Hier ahnt man die Anfänge. |
|
| werden die Möglichkeiten des Prior zur Vergabe aufgehoben. | |
| Hier werden die Anfänge der späteren Pitanzvergabe deutlicher. Die Mönche versuchten offenbar Almosenspenden von Laien umzulenken. | |
| werden Visitatoren aufgefordert, sich mit einer Pitanz zufrieden zu geben, | |
| wird nochmals Mäßigung gefordert. | |
| wird die Anweisung von 1217 wiederholt, wohl aus aktuellen Anlässen. | |
| Äbte, Mönche und Konversen sollen, wenn sie auf eigene oder Ordenskosten unterwegs sind, mit nur einer Pitanz Fisch zufrieden sein. | |
| Die Einschränkungen werden nochmals betont. |
Es ist zu beachten, dass die statuta eine normative Quelle sind, im Allgemeinen als Reaktion auf aktuelle Veränderungen. Man kann auf die Fortsetzung gespannt sein.