Bauvorschriften

Eine systematische Beschreibung von Bauvorschriften existiert nicht (siehe Arbeit von [SCHREIBER]).
In den statuta existieren lediglich verschiedene Vorschriften zur liturgischen Ausstattung.
Diese Auswahl wurde manuell zusammengestellt.

Bestimmungen der Statutorum annorum precedentium prima collectio (1134):
Was aus Gold, Silber, Edelsteinen oder Seide angefertigt sein darf und was nicht. (X.)➡️
Die Buchschließen. (XIII.)➡️
Skulpturen, Malereien und hölzerne Kreuze. (XX.)➡️
Initialen und Glasfenster. (LXXX.)➡️

statutumEreignis
weiße Türen sind erlaubt
Vorschriften zur Herstellung von Kreuzen
steinerne Türme sollen nicht sein
Gewicht der Glocken
farbige Glasfenster sollen entfernt werden
Verbot luxuriöser Stoffe
wer mehr als 50 Mark Schulden hat soll nicht bauen
nochmals Entfernung bemalter Fenster
Verbot von verschiedenen Farben der Wolle
Vorschrift für das Kreuz auf dem Altar
erneutes Bauverbot bei Schulden über 50 Mark
Erläuterungen zum Bauverbot
Aufforderung zum Rückbau des Dormitoriums von Longpont
In Vaucelles entstehe eine Kirche, die viel zu teuer sei und überflüssig.
Grabsteine sollen eingeebnet werden
gestiftete Malereien in Loroy sollen bis Weihnachten entfernt werden
Bestrafung des Abtes von Beaubec, der einen im Herstellen von Fußböden erfahrenen Mönch 'nach außen' gegeben hatte.
Vorschrift für Bilder und Skulpturen
In der Abtei von St. Prudentio werden skulptierte Kreuze und Bilder bei Strafe verboten.
in Boheries ist der Campanile gegen die forma ordinis gestaltet
allgemeine Verordnung, in der gefordert wird, dass alle mannigfaltigen Fußböden aus den Kirchen zu verschwinden haben, und zwar bis zum nächsten Generalkapitel.
Neues und Überflüssiges an Malerei, Skulptur, Gebäuden und Kleidung, sowie alles, was die alte Ehrwürdigkeit des Ordens beeinträchtigt, sei mit der Wurzel auszureißen.
der Schmuckfußboden von Notre-Dame-du-Gard ist auf die alte Einfachheit (simplicitatem) des Ordens zurückzuführen.
Festsetzung, in wieweit für Bauvorhaben Almosen gesammelt werden dürfen mit der Aufforderung, dass einfach gebaut werden solle.
Tafeln, die auf den Altar gestellt werden, werden verboten; sie sollen entfernt oder weiß gestrichen werden.
der Abt des spanischen Klosters Valparayso, der gegen die forma ordinis 'bemerkenswerte Bilder' in seiner Abtei hat, soll jene im Sinne des Ordens (secundum formam ordinis) korrigieren, ansonsten werde er bestraft.
der Abt von Valdeiglesias soll gewisse Malereien und Schnitzereien entfernen lassen
Das Generalkapitel erlaubt bei Hochfesten Seidentücher auf den Altären.