statuta zum Bau und zur liturgischen Ausstattung

Eine systematische Beschreibung von Bauvorschriften existiert nicht (siehe Arbeit von [SCHREIBER]).
In den statuta existieren lediglich verschiedene Vorschriften zur liturgischen Ausstattung.
Diese Auswahl wurde manuell zusammengestellt.

Bestimmungen der Statutorum annorum precedentium prima collectio (1134):
➡️(X.) Was aus Gold, Silber, Edelsteinen oder Seide angefertigt sein darf und was nicht.
➡️(XIII.) Die Buchschließen.
➡️(XX.) Skulpturen, Malereien und hölzerne Kreuze.
➡️(LXXX.) Initialen und Glasfenster.

statutumInhalt
Erlaubnis für weiß gestrichene Türen.
Vorschriften zur Herstellung von Kreuzen.
Steinerne Türme sollen nicht sein.
Gewicht der Glocken.
Farbige Glasfenster sollen entfernt werden.
Verbot luxuriöser Stoffe.
Wer mehr als 50 Mark Schulden hat, soll nicht bauen.
Nochmalige Aufforderung zur Entfernung bemalter Fenster.
Verbot von verschiedenen Farben.
Vorschrift für das Kreuz auf dem Altar.
Erneutes Bauverbot bei Schulden über 50 Mark.
Grabsteine in den Kreuzgängen sollen auf Bodenhöhe gebracht werden.
Erläuterungen zum Bauverbot.
Aufforderung zum Rückbau des Dormitoriums von Longpont.
In Vaucelles entstehe eine Kirche, die viel zu teuer sei und überflüssig.
Erneute Aufforderung zur Einebnung von Grabsteinen.
Tadel wegen allzu einfacher Weihe einer Glocke.
Gestiftete Malereien in Lorroy sollen bis Weihnachten entfernt werden.
Rückruf eines im Herstellen von Fußböden erfahrenen Mönchs.
Vorschriften für Bilder und Skulpturen.
Aufforderung zur Entfernung geschnitzter Kreuze und Bilder.
Aufforderung zur Entfernung eines Glockenturms contra formam ordinis.
Anordnung zur Entfernung mannigfaltiger Fußböden aus den Kirchen.
Allgemeine strengste Anordnung zur Entfernung von Überflüssigem.
Gebot von schlichten Sätteln und Zaumzeug.
Anordnung zum Rückbau des Fußbodens ad antiquam simplicitatem.
Aufforderung zum einfachen Bauen.
Verbot vierrädriger Wagen für Nonnen.
Verbot farbiger Retabeln auf dem Altar.
Anordnung zur Korrektur von Bildern secundum formam ordinis.
Anordnung zur Korrektur von Bildern secundum formam ordinis.
Das Generalkapitel erlaubt bei Hochfesten Seidentücher auf den Altären.
Regelung der Verwendung von Kapuzenmänteln, Tuniken und Dalmatiken.
Anordnung zur Korrektur des Hochaltars gemäß simplicitatem antiquam Ordinis.
Verbot von Neuerungen in den Bekleidungen.
Präzisierung des Verbots von Neuerungen in den Bekleidungen