Eine systematische Beschreibung von Bauvorschriften existiert nicht
(siehe Arbeit von [SCHREIBER]).
In den statuta existieren lediglich verschiedene Vorschriften zur liturgischen Ausstattung.
Diese Auswahl wurde manuell zusammengestellt.
Bestimmungen der Statutorum annorum precedentium prima collectio (1134):
➡️(X.)
Was aus Gold, Silber, Edelsteinen oder Seide angefertigt sein darf und was nicht.
➡️(XIII.)
Die Buchschließen.
➡️(XX.)
Skulpturen, Malereien und hölzerne Kreuze.
➡️(LXXX.)
Initialen und Glasfenster.
| statutum | Inhalt |
|---|---|
| Erlaubnis für weiß gestrichene Türen. | |
| Vorschriften zur Herstellung von Kreuzen. | |
| Steinerne Türme sollen nicht sein. | |
| Gewicht der Glocken. | |
| Farbige Glasfenster sollen entfernt werden. | |
| Verbot luxuriöser Stoffe. | |
| Wer mehr als 50 Mark Schulden hat, soll nicht bauen. | |
| Nochmalige Aufforderung zur Entfernung bemalter Fenster. | |
| Verbot von verschiedenen Farben. | |
| Vorschrift für das Kreuz auf dem Altar. | |
| Erneutes Bauverbot bei Schulden über 50 Mark. | |
| Grabsteine in den Kreuzgängen sollen auf Bodenhöhe gebracht werden. | |
| Erläuterungen zum Bauverbot. | |
| Aufforderung zum Rückbau des Dormitoriums von Longpont. | |
| In Vaucelles entstehe eine Kirche, die viel zu teuer sei und überflüssig. | |
| Erneute Aufforderung zur Einebnung von Grabsteinen. | |
| Tadel wegen allzu einfacher Weihe einer Glocke. | |
| Gestiftete Malereien in Lorroy sollen bis Weihnachten entfernt werden. | |
| Rückruf eines im Herstellen von Fußböden erfahrenen Mönchs. | |
| Vorschriften für Bilder und Skulpturen. | |
| Aufforderung zur Entfernung geschnitzter Kreuze und Bilder. | |
| Aufforderung zur Entfernung eines Glockenturms contra formam ordinis. | |
| Anordnung zur Entfernung mannigfaltiger Fußböden aus den Kirchen. | |
| Allgemeine strengste Anordnung zur Entfernung von Überflüssigem. | |
| Gebot von schlichten Sätteln und Zaumzeug. | |
| Anordnung zum Rückbau des Fußbodens ad antiquam simplicitatem. | |
| Aufforderung zum einfachen Bauen. | |
| Verbot vierrädriger Wagen für Nonnen. | |
| Verbot farbiger Retabeln auf dem Altar. | |
| Anordnung zur Korrektur von Bildern secundum formam ordinis. | |
| Anordnung zur Korrektur von Bildern secundum formam ordinis. | |
| Das Generalkapitel erlaubt bei Hochfesten Seidentücher auf den Altären. | |
| Regelung der Verwendung von Kapuzenmänteln, Tuniken und Dalmatiken. | |
| Anordnung zur Korrektur des Hochaltars gemäß simplicitatem antiquam Ordinis. | |
| Verbot von Neuerungen in den Bekleidungen. | |
| Präzisierung des Verbots von Neuerungen in den Bekleidungen | |