Sie ist Bestandteil des Kirchenrechts, hier des kanonischen Rechts (römisch-katholisch) und wird als Beugestrafe angewandt, das heißt bis zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung des Fehlverhaltens. (siehe
Wikipedia)
Unter Papst Eugen III. entstand zwischen 1140 und 1150 das
Decretum Gratiani als erste Sammlung päpstlicher Rechtsverfügungen des
Jus novum und damit die eigentliche Vorstufe des
Codex Juris Canonici. In dieser Sammlung wird u. a. auf den Umgang mit der Exkommunikation eingegangen.
Unter Papst Innozenz III. (1198–1216) erfuhr die Exkommunikation eine grundlegende Änderung. Zusammen mit dem Interdikt und der Suspension wird sie als Beugestrafe (
poena medicinalis) bezeichnet und von den kirchlichen Sühnestrafen (
poena vindicativa) (Kirchenstrafe) abgegrenzt.
In der römisch-katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche, sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche. Der Exkommunizierte ist nicht berechtigt, die Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder zu empfangen. Auch darf er kein kirchliches Amt oder kirchliche Dienste und Aufgaben ausüben, außerdem waren dem Exkommunizierten gesellschaftliche Beziehungen zu anderen Christen untersagt. Die sichtbaren Konsequenzen sind für Laien vor allem der Ausschluss von den Sakramenten der Eucharistie, der Beichte, der kirchlichen Eheschließung und der Krankensalbung sowie Sakramentalien wie der kirchlichen Begräbnisfeier.
Bei der Exkommunikation muss zwischen einer Tat- (
poena latae sententiae) und einer
Spruchstrafe (
poena ferendae sententiae) unterschieden werden. Die Tatstrafe tritt mit dem Vergehen von selbst ein. Die Spruchstrafe wird durch ausdrücklichen Urteilsspruch seitens des Bischofs oder des Papstes verhängt.
Im Spätmittelalter wurden mit der Exkommunikation auch weltliche Rechtsfolgen verbunden, so etwa der Verlust der Prozess- und Zeugenfähigkeit und die Unfähigkeit zum Erwerb von Lehen.
Ferner wurde die Androhung der Exkommunikation als effizientes Mittel zur Durchsetzung kirchlicher Urteile verwendet und diente häufig auch der Eintreibung von Abgaben und Schulden.
Weitere Beugestrafen sind
Interdikt und
Suspension.