siehe
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Im römisch-katholischen Kirchenrecht wird die Apostasie im Can. 751 Satz 2 des Codex Iuris Canonici von 1983 als Rechtsbegriff definiert.
Es werden drei Fälle von Apostasie unterschieden:
Apostasia a fide – das vollständige und freiwillige Aufgeben des christlichen Glaubens: Dabei spielt keine Rolle, ob der Apostat einer anderen Religion beitritt oder Atheist oder Agnostiker wird.
Apostasia ab ordine – das Niederlegen des Priesteramtes.
Apostasia a religione – das eigenmächtige Verlassen einer Ordensgemeinschaft durch einen Mönch oder eine Nonne mit der Absicht, nicht mehr zurückzukehren und sich den Verpflichtungen des Ordenslebens zu entziehen.
Folge ist in jedem Falle die Exkommunikation.
Als Apostasie wird in jeden Fall das unerlaubte Verlassen des Klosters geahndet (siehe
fugitivus).