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Bemerkung |
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Erlaubnis des Abtes zur Verteilung der Kommunikanten auf verschiedene Altäre. |
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Anordnung zur Herstellung von Kreuzen. |
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Niemand soll einen Treueid am Altar entgegennehmen. |
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Verbot der Errichtung neuer Altäre in Grangien. |
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Erlaubnis zur Errichtung eines zusätzlichen Reliquienkreuzes auf dem Altar an den Hochfesten. |
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Erlaubnis einer zusätzlichen Kerze. |
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Anweisung bei Verunreinigung des Altartuches. |
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Fortsetzung der Anweisungen von 1189/35. |
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Die wunderliche Erzwingung einer Neuweihe des Hauptaltares. |
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Befehl zum Abriss von Altären, die ein bestimmter Bischof geweiht hat. |
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Einhaltung der Bestimmung über philacteris, die an den großen Festtagen auf den Altar gelegt werden. |
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Verhalten nach dem Eintritt von Frauen in die Kirche. Altäre müssen drei Tage unbedeckt bleiben. |
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Verbot verzierter Tücher auf den Altären. |
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Erneute Bestrafung nach dem Eintritt von Frauen. Die Altäre sollen drei Tage unbedeckt bleiben. |
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Befehl zur Zerstörung von Altären in Grangien. |
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Verbot von Seidenstoffen für Altartücher in Polen und Ungarn. |
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Nicht geweihte Altäre auf den Grangien sollen zerstört werden.
Verbot der Errichtung weiterer Altäre. |
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Anweisung zur Errichtung von Altären in Kirchen mit Friedhöfen. |
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Geld auf dem Altar |
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Kuriose Tafeln auf dem Altar sind zu entfernen oder weiß zu streichen. |
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Bei Eintritt von Frauen sind die Altartücher zu entfernen. |
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Erlaubnis zum Schmuck der Altäre mit Seidenstoffen bei Hochfesten. |
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Anordnung zur Entfernung des Schmuckes rund um den Hochaltar in Royaumont,
ad humilitatem et simplicitatem antiquam Ordinis. |
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ein ewiges Licht auf dem Altar. |
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