Parvus fons – Textarchiv

Vorgeschichte

Kapitel 1

1. Lob des Ordens und Klage über Streitigkeiten
Arbeitsübersetzung

Clemens, Bischof, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Gedächtnis der Sache.
Der kleine Quell, der zum Strom anwuchs, sich in Licht und Sonne verwandelte und in viele Wasser überfloss, ist der strahlende Zisterzienserorden. Von seinem Ursprung her klein und demütig – durch schlichte Kleidung, geringe Mittel, das Bekenntnis zur Demut und die kleine Zahl seiner Professen – wird er nicht unpassend unter dem Bild des Quells beschrieben, dem er in seinen Eigenschaften entspricht.
Dieser Quell ist der Gartenbrunnen, der andere Religionen und Orden bewässert und sie mit heilsamen Beispielen erfrischt. Er ist ein Quell lieblich durch die Vielfalt der Tugenden, ausgezeichnet durch Reinheit, offen in der Frömmigkeit, unerschöpflich in der Heiligkeit. Mit Recht ist er so gewachsen, dass er den Namen „Quell“ übersteigt und als Strom gilt.
Sein Fortschreiten von Tugend zu Tugend erfreut die Einheit der ganzen Kirche, so wie einer, der den Gott der Götter auf Sion sieht. Er hat den Glanz des klaren Lichtes erlangt und strahlt wie der Morgenstern inmitten des Nebels dieser Welt, sendet Strahlen wie die Sonne, und wie ein Wasserlauf aus dem Paradies ergießt er sich in viele Wasser, bewässert den Garten seiner Pflanzungen – die Gemeinschaften der Klöster, die er hervorgebracht hat – mit den Wassern der Gnade und berauscht sie mit dem Wein geistlicher Freude. Diese heilige Religion des Ordens war zu Beginn wie eine Wüste und ein unwegsamer Ort, da sie nur von wenigen gepflegt wurde.
Schließlich aber brachte sie die Früchte der Ehre und Würde hervor, streckte ihre Zweige – Zweige der Gnade und Ehre – wie eine Terebinthe aus und ließ Generationen und Nachkommen hervorgehen. Deshalb freut und jubelt sie, erhebt sich im Lob und ist nun in einer großen Zahl sichtbar und ehrwürdig, die einst verachtet in der Einsamkeit verborgen war.
Würdig ist also dieser Orden, würdig und vom Herrn geliebt und erwählt. Mit dem Propheten kann er sprechen: „In einem öden und unwegsamen Land erschien ich dir im heiligen Verlangen und festen Vorsatz der Religion; nicht um mich im Kleid oder im äußeren Glanz dir, der alles siehst, zu zeigen, sondern um in der Niedrigkeit der Demut dich zu schauen und, von dir gnädig beschenkt, Herrlichkeit und Kraft zu empfangen.“ Er hat gesehen und sich gefreut, er hat die Herrlichkeit reicher Fruchtbarkeit empfangen, gegründet in der Liebe. Denn die ersten Baumeister des Ordens legten seine Fundamente in der Liebe. Sie ordneten ihn nach dem himmlischen Bräutigam, der in seiner herrlichen Braut die Liebe so einrichtete, dass sie darin beständiger werde, und ordneten den Orden durch Gebote und Satzungen der Liebe. Nicht ohne Grund gaben sie diesem die Bezeichnung Carta Caritatis, durch die sie den Weg zur Bewahrung der Liebe bereiteten, gemäß der Verheißung des Propheten. Die Steine des Ordens wurden darin geordnet, indem klar bestimmt wurde, was den Größeren und was den Kleineren zusteht, damit die Lämmer des Ordens nach ihrer Ordnung geweidet würden. Obwohl der Orden durch die Ordnung der Liebe fest gegründet ist und wie ein schrecklicher Heerhaufen in Schlachtordnung unablässig im Kampf der geistlichen Waffen streitet und gelernt hat, gegen die Feinde des Geistes zu kämpfen und sie zu besiegen, hört Satan doch nicht auf, sein Sieb zu bewegen, den Orden zu erschüttern und die Söhne der Erschütterten zu erschüttern. Noch immer verfolgt Sisara, der Israelit, mit seinen Sicheln bespannten Wagen. Noch immer greift der alte Feind das besondere Volk des Herrn an – die Religiosen, die den Herrn in der Betrachtung schauen und besonders ihm zugeteilt sind. Er bemüht sich mit aller Kraft, legt vielfältige Nachstellungen, springt mit verschiedenen Angriffen auf sie, um die Liebe in ihrem gemeinsamen Haus zu verwunden, die Einheit zu trennen, sie im Kampf geschwächt zu machen und die Freude der Einmütigkeit zu rauben.
Dies hat er in diesen Tagen gegen die Personen des genannten Ordens ins Werk gesetzt, indem er über verschiedene Artikel der Zwietracht Streitstoffe erregte, reichlich Samen von Prozessen und Saaten von Händeln ausstreute.
Wir aber, die wir die Heiligkeit und den klaren Ruf des Ordens lieben, dessen Duft – wie die Süße eines vom Herrn gesegneten Feldes – die ganze Kirche erfüllt, sorgen uns mit besonderem Eifer, dass weder seine Heiligkeit durch solche Angriffe wanke, noch die Klarheit seines Rufes durch die Zungen der Verleumder getrübt werde. Vielmehr soll jedes im Orden seinen Platz behalten, wie gesagt, und so gegen die Angriffe des Sisara vom Himmel her durch seinen Dienst wirksamer gekämpft werden, und er leichter, gemäß dem Lied der Debora, von den Sternen in ihrem Lauf und ihrer Ordnung besiegt werden.
Darum hielten wir es für nötig, den Anfängen zu widerstehen und die entstandene Streitmaterie über die genannten Artikel zu beenden – durch Ausschluss der verschlungenen Wege der Prozesse und der Tumulte der Anwälte – und sie durch die folgende heilsame und schnelle Verfügung zu entscheiden: teils durch Auslegung der alten Statuten des Ordens, teils durch ihre Bestätigung mit apostolischer Autorität, teils durch neue Bestimmungen, die im einmütigen Konsens des Abtes von Cîteaux, der vier Erstgenannten und vieler anderer Äbte und Personen des Ordens in unserer Gegenwart beschlossen wurden.

Originaltext

Parvus fons qui crevit in fluvium, et in lucem solemque conversus, in aquas plurimas redundavit, Cisterciensis est ordo praelucidus, qui a sui ortus exordio parvus et humilis abiectione habitus, tenuitate substantiae, humilitatis professione, ac numero professorum, sub fontis metaphora non indigne des cribitur, cui diversarum illi proprietatem conformitate conformis non immerito comparatur. Hic est enim fons hortorum irriguus ceteras rigans religiones et ordines, ac in ipsos exemplis saluta ribus scaturizans. Hic est fons amenus varietate virtutum, praeclarus munditiae puritate, pietate patens, indeficiens sanctitate. Horum merito sic excrescere meruit, ut fontis nomen excedens, fluvius censeatur. Cuius processus laudabilis de virtute in virtutem, ut Deum deorum in Syon videat gradientis, universalis Ecclesiae laetificat unitatem, in qua per meritorum evidentiam clarae lucis splendorem adeptus, quasi stella matutina resplendet in medio nebulae mundi huius, et in ea splendidos emittens radios instar solis, velut aquaeductus de paradiso progrediens, in aquas redundat plurimas, hortum plantationum suarum, coetus quidem claustralium quos produxit, aquis irrigans gratiarum, et vino spiritualis laetitiae fructum inebrians partus sui. Huius siquidem ordinis sacra religio a suae institutionis auspiciis quasi deserta et invia, utpote paucis adhuc initiata cultoribus, tandem honoris et honestatis fructus parturiens, ramos suos, ramos quidem honoris et gratiae, quasi terebinthus extendit, germinans generationes et progenies germinavit. Ea propter laetatur et iubilat laetabunda, et laudans exultat iam in multitudine numerosa spectabilis, quae olim quasi despicabilis in solitudine delitebat. Digne itaque hic ordo dignissimus, dilectus et praeelectus a Domino, eidem psallit et asserit cum propheta: In terra deserta et invia, sic in sancto tibi desiderio, et solido proposito religionis apparui ; non ut me in habitu vel ambitu ostentationis tibi qui omnia vides ostenderem, sed ut in humilitatis abiectione tuam viderem et, te misericorditer donante, perciperem gloriam et virtutem. Vidit enim et gavisus est; percepit, ut praemittitur, multae fecunditatis gloriam nihilominus in caritate fundatus. Primi namque ipsius ordinis architecti prima quasi eiusdem ordinis fundamenta in caritate iecerunt, eumdem ordinem ad instar sponsi caelestis, qui in speciosissima sponsa sua caritatem, ut ipsa fatetur, quo in ea perseverantior fieret ordinavit, caritatis praeceptis et institutionibus ordinantes. Quibus Caritatis Carta nomen nec immerito imponentes, per ipsam ad caritatis conservationem straverunt, iuxta prophetae promissum. Ipsius ordinis lapides ordinati in illa quid maioribus quidve minoribus debeatur apertius statuentes, ut secundum eiusdem prophetae vaticinium, ipsius ordinis agni iuxta suum ordinem pascerentur. Licet autem ordo praedictus, ex caritatis ordinatione firmissimus, et ut castrorum acies ordinata terribilis, continue in spiritualis pugnae procinctu desudans, contra hostes spiritus pugnare didicerit, et ipsos etiam expugnare; adhuc tamen satan cribrum suum movere non desinit, sed ipsum movet et excutit, exspectans et expetens ut excutiat filios excussorum. Adhuc Sizara ïsraëlitas, falcatis eos curribus oppressurus, insequitur. Adhuc hostis antiquus peculiarem Domini populum, religiosos videlicet, Dominum contemplationis speculatione videntes, et specialiter in eius partem assumptos, non cessat impetere; sed totis satagit viribus, variis conatur insidiis, diversis in illos conatibus insilit, ut ipse a participio gaudii caelestis exclusus, in eis iocunde habitantibus, unius moris in domo caritatem vulneret, unitatem separet, ipsosque separatos in eiusdem pugnae conflictu debiliores efficiat, et ab eis iocunditatem unanimitatis excludat : hoc ipsum insidiose molitus in personas praefati ordinis, his diebus inter ipsas super diversis articulis discordiarum excitata materia, litium satis seminibus, et iactis seminariis iurgiorum. Nos autem ipsius ordinis sanctitatem et claram famam cuius odor, sicut agri pleni suavitas cui Dominus benedixit, totam replet Ecclesiam singulari zelantes affectu, ne vel ipsius sanctitas talibus nutaret insultibus, vel famae claritas detractorum linguis exposita turbaretur, sed singula in eodem ordine locum, ut praemittitur, decenter sortita retineant, sicque contra praedicti Sizarae impetus de caelo efficacius ipsius ministerio dimicetur, et ipsum facilius, iuxta Deborae canticum, stellae in suo cursu et ordine manentes expugnent; principiis putavimus obsistendum, exortam in eodem ordine super articulis praedictis dissensionis materiam, vitatis litigiorum anfractibus, et exclusis advocatorum tumultibus, salubris et celeris subscriptae provisionis nostrae compendio decidentes, nunc antiqua ipsius ordinis statuta interpretationis iuvando remedio, nunc eadem apostolica auctoritate firmando, nunc etiam quaedam nova de unanimi consensu Cisterciensis et quatuor infrascriptorum primorum, ac aliorum abbatum et quamplurium personarum ipsius, ordinis in nostra constitutarum praesentia, statuendo.

Wörtliche Übersetzung

Clemens, Bischof, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Gedächtnis der Sache.
Der kleine Quell, der zu einem Fluss anwuchs und in Licht und Sonne verwandelt, in viele Wasser überströmte, ist der überaus leuchtende Zisterzienserorden, der von seinem Ursprung an klein und niedrig war durch die Niedrigkeit der Kleidung, die Dürftigkeit der Substanz, das Bekenntnis der Demut und die geringe Zahl der Bekenner, unter der Metapher des Quells nicht unverdient beschrieben wird, dem er durch die Übereinstimmung verschiedener Eigenschaften nicht ohne Grund verglichen wird. Denn dies ist der Quell der Gärten, bewässernd die übrigen Religionen und Orden und in sie hervorquellend durch heilsame Beispiele. Dies ist der Quell lieblich durch die Vielfalt der Tugenden, herrlich durch die Reinheit der Sauberkeit, offen durch die Frömmigkeit, unerschöpflich durch die Heiligkeit. Mit Recht verdiente er so zu wachsen, dass er den Namen des Quells überschreitend als Fluss angesehen wird. Dessen lobenswerter Fortschritt von Tugend zu Tugend, damit er den Gott der Götter in Zion sehe, erfreut die Einheit der ganzen Kirche, in welcher er durch die Evidenz der Verdienste den Glanz des klaren Lichtes erlangt, gleichsam wie der Morgenstern erstrahlt mitten im Nebel dieser Welt und in ihr glänzende Strahlen aussendend wie die Sonne, wie ein Aquädukt aus dem Paradies hervortretend, in viele Wasser überströmt, den Garten seiner Pflanzungen, nämlich die Gemeinschaft der Klosterleute, die er hervorgebracht hat, bewässernd mit den Wassern der Gnaden und berauschend mit dem Wein geistiger Freude die Frucht seiner Geburt. Denn die heilige Religion dieses Ordens war von den Anfängen seiner Einrichtung an gleichsam eine Wüste und ein unwegsamer Ort, da sie noch von wenigen Kultoren begonnen war, brachte schließlich die Frucht der Ehre und Ehrbarkeit hervor, und dehnte ihre Zweige, nämlich die Zweige der Ehre und der Gnade, wie eine Terebinthe aus, sprossend Generationen und Nachkommenschaften hervor. Deshalb freut und jubelt sie frohlockend und lobend, erhebt sich nun sichtbar in der zahlreichen Menge, die einst gleichsam verachtet in der Einsamkeit verborgen war. Würdig also ist dieser höchst würdige Orden, geliebt und auserwählt vom Herrn, ihm zu singen und zu bekennen mit dem Propheten: ‚In einem wüsten und unwegsamen Land erschien ich dir so im Heiligtum mit Sehnsucht und festem Vorsatz der Religion; nicht damit ich mich im Gewand oder im Umkreis der Eitelkeit dir, der du alles siehst, zeigte, sondern damit ich in der Niedrigkeit der Erniedrigung dich sähe und, da du gnädig gewährst, Herrlichkeit und Kraft empfinge.‘ Denn er sah und freute sich; er empfing, wie gesagt, die Herrlichkeit der großen Fruchtbarkeit, dennoch gegründet in der Liebe. Denn die ersten Architekten dieses Ordens legten gleichsam die ersten Fundamente desselben Ordens in der Liebe, ordneten denselben Orden nach dem Vorbild des himmlischen Bräutigams, der in seiner überaus schönen Braut die Liebe, wie sie selbst bekennt, so ordnete, dass sie darin beständiger würde, indem sie durch die Vorschriften und Einrichtungen der Liebe ordneten. Diesen nicht ohne Grund den Namen ‚Charta der Liebe‘ gebend, legten sie durch sie den Weg zur Bewahrung der Liebe, gemäß der Verheißung des Propheten. Die Steine dieses Ordens geordnet, indem sie in jener klarer festlegten, was den Größeren und was den Kleineren geschuldet sei, damit nach der Weissagung desselben Propheten die Lämmer dieses Ordens nach ihrer Ordnung geweidet würden. Obwohl aber der genannte Orden durch die Ordnung der Liebe sehr fest und wie ein Heer in Schlachtreihe schrecklich, unablässig im Aufgebot des geistlichen Kampfes sich abmühend, gelernt hat, gegen die Feinde des Geistes zu kämpfen und sie sogar zu besiegen, hört dennoch Satan nicht auf, sein Sieb zu bewegen, sondern bewegt und schüttelt ihn, erwartend und begehrend, die Söhne der Geschüttelten zu schütteln. Noch immer verfolgt Sisara, der Israelit, im Begriff, sie mit seinen sensenbewehrten Wagen zu bedrücken. Noch immer hört der alte Feind nicht auf, das besondere Volk des Herrn, nämlich die Religiosen, die den Herrn in der Schau der Betrachtung sehen und besonders in seinen Teil aufgenommen sind, anzugreifen; sondern er bemüht sich mit allen Kräften, versucht mit verschiedenen Nachstellungen, stürzt sich mit verschiedenen Angriffen auf sie, damit er, vom Anteil der himmlischen Freude ausgeschlossen, in ihnen, die fröhlich wohnen, die Liebe des einen Sinnes im Hause verwunde, die Einheit trenne, und sie, getrennt, im Kampf derselben Schlacht schwächer mache und ihnen die Freude der Einmütigkeit entziehe: dies eben hinterlistig betreibend gegen die Personen des genannten Ordens, da in diesen Tagen unter ihnen über verschiedene Artikel der Zwistigkeiten Streitstoff erregt wurde, mit reichlichen Samen von Prozessen und ausgestreuten Saaten von Händeln. Wir aber, die wir die Heiligkeit und den klaren Ruhm dieses Ordens, dessen Duft wie die Süßigkeit eines vollen Feldes, das der Herr gesegnet hat, die ganze Kirche erfüllt, mit besonderem Eifer lieben, damit nicht etwa seine Heiligkeit durch solche Angriffe wanke oder die Klarheit des Ruhmes durch die Zungen der Verleumder preisgegeben verwirrt werde, sondern jedes im selben Orden, wie gesagt, seinen Platz anständig behalte, und so gegen die Angriffe des genannten Sisara vom Himmel durch seinen Dienst wirksamer gekämpft werde und er leichter, gemäß dem Lied der Debora, von den Sternen, die in ihrem Lauf und ihrer Ordnung bleiben, besiegt werde; wir haben gedacht, den Anfängen zu widerstehen, die in demselben Orden über die genannten Artikel entstandene Streitmaterie, die Windungen der Prozesse vermeidend und die Tumulte der Anwälte ausschließend, durch die Heilsamkeit und Schnelligkeit des unten geschriebenen Kompendiums unserer Verfügung zu entscheiden, bald die alten Statuten desselben Ordens durch das Hilfsmittel der Auslegung heilend, bald dieselben durch apostolische Autorität befestigend, bald auch einige neue durch die einmütige Zustimmung des Zisterzienserordens und der vier unten genannten Ersten sowie anderer Äbte und vieler Personen desselben Ordens, die in unserer Gegenwart versammelt waren, festsetzend.“

Kapitel 2

2. Vakanz und Abtswahl in Cîteaux
Arbeitsübersetzung
Originaltext

Licet igitur contineatur in Carta praedicta, quod si qua domus eiusdem ordinis abbate proprio fuerit destituta, maior abbas de cuius domo domus illa exivit, ordinationis eius habeat omnem curam, donec in ea abbas alius eligatur (domui autem Cisterciensis, quia mater est omnium, dum proprio abbate caruerit, quatuor primi abbates, scilicet de Firmitate, de Pontiniaco, de Claravalle et de Morimundo provideant, et super eos sit cura domus illius, dones abbas electus in ea fuerit et statutus), hoc tamen ex usu et consuetudine dicti ordinis generali sic interpretandum duximus, ut videlicet administratione vacantis monasterii remanente penes conventum eiusdem, si qua forsan emerserint difficilia, propter quae, vel Cisterciensis ad dictos primos quatuor, vel aliorum monasteriorum conventus ad suos patres abbates duxerint recurrendum. Abbates ipsi curam et diligentiam habeant in consilio et auxilio postulantibus, prout eorum requiret necessitas, impendendis. Et licet administrationem penes singulorum monasteriorum vacantium conventus dixerimus secundum morem servatum hactenus, remanere, sigillum tamen praedicti monasterii Cisterciensis, eo vacante, prior ipsius custodiat consignatum et clausum, sicut hactenus fieri consuevit. In aliis vero monasteriis vacantibus, sigilla eorum patres abbates sigillis aliorum abbatum signata teneant et inclusa. In Carta etiam huiusmodi continetur, quod domo qualibet eiusdem ordinis abbate proprio, ut praedicitur, destituta, electionis die praefixa, etiam ex abbatibus, si quos illa genuerit, advocentur, et consilio ac voluntate patris abbatis, abbatem eligant abbates et monachi domus illius. Ad electionem autem Cisterciensis abbatis, praefixa et praenotata die, ad minus per quindecim dies, ex abbatibus quorum domus de Cistercio exierunt et ex aliis quos noverint praedicti abbates et fratres cistercienses idoneos, convocentur; et congregati in nomine Domini, abbates et monachi cistercienses abbatem eligant. Super quo contentione orta, quod id non servabatur iuxta ipsius Cartae tenorem: Nos attendentes quod, quamvis ab antiquo per abbates dicti ordinis ita fuerit ordinatum, id tamen in desuetudinem abiit, et iam de communi consuetudine soli monachi vacantis monasterii vocem in electione abbatis habere noscuntur; huiusmodi consuetudinem volumus et praecipimus observari, eam laudabilem ,et rationabilem iudicantes, cum ad ius commune reduxerit, quod fuerat contra iuris communis regulas constitutum, ita quod ea quae de vocandis aliquibus abbatibus, quorum domus de Cistercio exierunt (quod quidem de patribus abbatibus hactenus est servatum), et cetera quae de vocatione huiusmodi, quoad Cisterciense, nec non quoad alia eiusdem ordinis monasteria, in Carta, ut praemittitur, continentur, eadem tam in ipso Cisterciensi quam in aliis monasteriis inviolabiliter observetur. Licet enim praedicti sic vocandi vocem in electione non habeant, eorum tamen praesentia posset esse multipliciter fructuosa. Ceterum, quia circa electionem abbatis praedicti monasterii Cisterciensis fuit ab aliquibus dubitatum, an possit usu aliquo tolerari, quod circa Cisterciensem electum retroactis temporibus est obtentum, videlicet ut Cisterciensis electus, si eius electio fuerit in concordia celebrata, administrare valeat etiam a nemine confirmatus, et sine confirmatione aliqua curam habeat animarum: Nos, ad huiusmodi dubitationem in perpetuum amovendam, statuimus ut in monasterio Cisterciensi celebrata electione concordi, secundum morem hactenus observatum, electus praedicto modo concorditer, eo ipso verus sit abbas Cistercii, et administrandi licentiam, curamque animarum habeat, ac in omnibus pro vero abbate perinde habeatur, ac si a Sede Apostolica confirmationis beneficium habuisset, a qua ipsum intelligi volumus et statuimus confirmatum. Licet autem idem abbas Cistercii praedicto modo auctoritate apostolica confirmetur, nihil tamen depereat per hoc eiusdem ordinis libertati, quam circa cessionem et amotionem abbatis ipsius idem ordo dignoscitur habuisse, quamque ipsi ordini manere volumus illibatam.

Wörtliche Übersetzung

Obwohl also in der genannten Carta enthalten ist, dass, wenn irgendein Haus desselben Ordens seines eigenen Abtes beraubt worden ist, der größere Abt, aus dessen Haus jenes hervorgegangen ist, die ganze Sorge seiner Ordnung haben soll, bis darin ein anderer Abt gewählt wird (für das Haus von Cîteaux aber, weil es die Mutter aller ist, solange es seines eigenen Abtes entbehrt, sollen die vier ersten Äbte, nämlich von La Ferté, Pontigny, Clairvaux und Morimond, Vorsorge treffen, und über ihnen soll die Sorge für jenes Haus liegen, bis darin ein Abt gewählt und eingesetzt ist), haben wir dennoch nach der Übung und Gewohnheit des genannten Ordens allgemein dies so zu interpretieren befunden, dass nämlich die Verwaltung des vakanten Klosters beim Konvent desselben verbleibt, wenn etwa Schwierigkeiten entstehen sollten, derentwegen entweder Cîteaux zu den genannten vier ersten, oder die Konvente anderer Klöster zu ihren Vateräbten Zuflucht zu nehmen für nötig erachten. Die Äbte selbst sollen Sorge und Eifer haben, den Bittenden Rat und Hilfe zu gewähren, wie es ihre Notwendigkeit erfordert. Und obwohl wir gesagt haben, dass die Verwaltung bei den Konventen der einzelnen vakanten Klöster nach dem bisher beobachteten Brauch verbleiben soll, soll doch das Siegel des genannten Klosters Cîteaux, wenn es vakant ist, vom Prior desselben verwahrt werden, versiegelt und verschlossen, wie es bisher zu geschehen pflegte. In anderen vakanten Klöstern aber sollen die Vateräbte die Siegel, durch die Siegel anderer Äbte besiegelt, halten und eingeschlossen bewahren. In der Carta ist auch enthalten, dass, wenn irgendein Haus desselben Ordens seines eigenen Abtes beraubt ist, am festgesetzten Wahltag auch von den Äbten, wenn es welche hervorgebracht hat, hinzugezogen werden, und mit Rat und Willen des Vaterabtes die Äbte und Mönche jenes Hauses den Abt wählen sollen. Zur Wahl aber des Abtes von Cîteaux sollen am festgesetzten und vorher bekanntgemachten Tag, wenigstens fünfzehn Tage zuvor, von den Äbten, deren Häuser von Cîteaux ausgegangen sind, und von anderen, die die genannten Äbte und Brüder von Cîteaux als geeignet erkennen, berufen werden; und versammelt im Namen des Herrn sollen die Äbte und Mönche von Cîteaux den Abt wählen. Darüber entstand Streit, dass dies nicht gemäß dem Wortlaut der Carta beachtet wurde. Wir aber erwogen, dass, obwohl es von alters her durch die Äbte des genannten Ordens so geordnet war, es doch in Ungebrauch geraten ist, und dass nunmehr nach allgemeiner Gewohnheit allein die Mönche des vakanten Klosters das Wahlrecht haben. Diese Gewohnheit wollen und befehlen wir beobachtet zu werden, sie als lobenswert und vernünftig beurteilend, da sie auf das Gemeinrecht zurückgeführt hat, was gegen die Regeln des Gemeinrechts festgesetzt war. So sollen jene Bestimmungen, die von der Berufung einiger Äbte, deren Häuser von Cîteaux ausgegangen sind (was bisher für die Vateräbte beachtet wurde), und die übrigen, die von solcher Berufung handeln, sowohl für Cîteaux als auch für die übrigen Klöster desselben Ordens, wie gesagt, unverletzlich beobachtet werden. Obwohl nämlich die so zu Berufenden keine Stimme in der Wahl haben, könnte doch ihre Anwesenheit auf vielfältige Weise fruchtbar sein. Ferner, weil hinsichtlich der Wahl des Abtes des genannten Klosters Cîteaux von einigen bezweifelt wurde, ob es durch irgendeinen Brauch geduldet werden könne, was in vergangenen Zeiten erlangt worden ist, nämlich dass der Gewählte von Cîteaux, wenn seine Wahl in Eintracht gefeiert worden ist, auch ohne Bestätigung verwalten könne und ohne irgendeine Bestätigung die Sorge für die Seelen habe: Wir haben, um solchen Zweifel für immer zu entfernen, bestimmt, dass im Kloster Cîteaux, wenn eine einträchtige Wahl nach bisher beobachtetem Brauch gefeiert wird, der Gewählte auf diese Weise in Eintracht eo ipso der wahre Abt von Cîteaux sei, und die Erlaubnis zur Verwaltung und die Sorge für die Seelen habe, und in allem als wahrer Abt ebenso gehalten werde, als ob er das Bestätigungsprivileg des Apostolischen Stuhls erhalten hätte, von dem wir wollen und bestimmen, dass er als bestätigt verstanden werde. Und obwohl derselbe Abt von Cîteaux auf diese Weise durch apostolische Autorität bestätigt wird, soll doch dadurch nichts von der Freiheit desselben Ordens verloren gehen, die er hinsichtlich der Resignation und Absetzung seines Abtes bisher gehabt hat, und die wir wollen, dass sie dem Orden unversehrt verbleibe.

Kapitel 3

3. Wahlverfahren in den Klöstern
Arbeitsübersetzung
Originaltext

Et quia praefatus ordo, in multa simplicitatis puritate fundatus, profecit laudabiliter in eadem, Nos, circa electiones in monasteriis eiusdem ordinis faciendas, sic personas ipsius ordinis procedere toleramus, sicut hactenus processerunt, necessitatem servandi solemnitates seu formas contentas in generali concilio eis de gratia remittentes. Ordinamus autem quod in maioribus abbatiis generationem habentibus cum vacaverint, quindecim dierum ad minus ad eligendum terminus assignetur; et prior, supprior ac cellerarius vacantis monasterii conveniant de electoribus quos idem prior, postquam de ipsis convenerint, in capitulo nominabit. Patres vero abbates vel visitatores nullum nominent electorem, nec electoribus praedicto modo creatis, simul vel singillatim aliquod dent praeceptum, nisi quod in publico eis iniungant arctius, ut secundum suas conscientias provideant vacanti monasterio bona fide; nec alicuius vacantis monasterii pater abbas sibi nominari postulet electores, antequam in capitulo nominentur; nec aliquem ex congregatis ad eligendum electoribus ad se vocet, nec verbo vel scripto aut signo eis vel eorum alicui suam insinuet voluntatem; nec electioni clam vel palam impedimentum aliquod inferat, per quod electorum impediat libertatem. Electam vero personam, si sufficiens et idonea vacanti monasterio fuerit, non refutet, et qui contra fecerit, graviter puniatur; nec aliquam personam amoveat ab officio, vel de monasterio eiiciat ipsius vacatione durante.

Wörtliche Übersetzung

Und weil der genannte Orden in großer Reinheit der Einfachheit gegründet ist und darin lobenswert fortgeschritten ist, dulden wir hinsichtlich der Wahlen, die in den Klöstern desselben Ordens zu halten sind, dass die Personen desselben Ordens so verfahren, wie sie bisher verfahren sind, indem wir ihnen aus Gnade die Notwendigkeit erlassen, die in dem allgemeinen Konzil enthaltenen Feierlichkeiten oder Formen zu bewahren.
Wir ordnen aber an, dass in größeren Abteien, die Nachkommenschaft haben, wenn sie vakant geworden sind, eine Frist von wenigstens fünfzehn Tagen zur Wahl bestimmt werde; und dass der Prior, der Subprior und der Cellerar des vakanten Klosters sich über die Wahlmänner verständigen, die derselbe Prior, nachdem über sie Einigkeit erzielt ist, im Kapitel benennen soll.
Die Vateräbte aber oder Visitatoren sollen keinen Wahlmann benennen, noch den auf die genannte Weise geschaffenen Wahlmännern, gemeinsam oder einzeln, irgendein Gebot geben, außer dass sie ihnen öffentlich strenger auferlegen, nach ihrem Gewissen dem vakanten Kloster in Treue vorzusehen.
Kein Vaterabt irgendeines vakanten Klosters soll verlangen, dass Wahlmänner für ihn benannt werden, bevor sie im Kapitel benannt sind; noch soll er irgendeinen von den zur Wahl versammelten Wahlmännern zu sich rufen, noch durch Wort oder Schrift oder Zeichen ihnen oder einem von ihnen seinen Willen andeuten; noch soll er der Wahl heimlich oder offen irgendein Hindernis zufügen, wodurch er die Freiheit der Wahlmänner beeinträchtigt.
Die gewählte Person aber, wenn sie für das vakante Kloster hinreichend und geeignet ist, soll er nicht zurückweisen; und wer dies tut, soll schwer bestraft werden. Noch soll er irgendeine Person ihres Amtes entheben oder aus dem Kloster hinausstoßen während der Vakanz desselben.

Kapitel 4

4. Generalkapitel und Definitoren
Arbeitsübersetzung

Wir bestimmen und ordnen an, dass im genannten Orden nach dem bisher lobenswert geübten Brauch jedes Jahr ein Generalkapitel gefeiert wird, in dem 25 Diffinitores eingesetzt werden:
• Der Abt von Cîteaux als Vater benennt zuerst vier Diffinitores aus seiner eigenen Linie, die er für geeignet hält.
• Danach benennt jeder der vier Erstäbte (La Ferté, Pontigny, Clairvaux, Morimond) fünf aus seiner Linie; aus diesen fünf wählt der Abt von Cîteaux vier, die er für tauglich hält.
• So entstehen zwanzig Diffinitores, zusammen mit den vier zuerst genannten.
• Diese vier Erstabte werden am zweiten Tag des Kapitels vom Abt von Cîteaux nominiert und eingesetzt; er selbst ist der fünfundzwanzigste.
• Ist einer der vier Erstabte abwesend, wählt der Abt von Cîteaux vier Diffinitores aus dessen Linie. Damit Cîteaux und die vier Erstabte in Gottesfurcht, ohne Hass, Liebe oder Parteilichkeit handeln, verpflichten wir sie und ihre Nachfolger unter Berufung auf das göttliche Gericht und die apostolische Gehorsamspflicht, dies treu zu beobachten.

Weitere Bestimmungen:
• Briefe, die dem Generalkapitel zugesandt werden und eine Person in Verruf bringen, sollen vor den Diffinitores verlesen werden.
• Richter, die vom Kapitel eingesetzt werden, dürfen ihre Aufgaben nicht an andere delegieren. • Beschlüsse des Kapitels dürfen nicht widerrufen werden, außer mit Zustimmung der Diffinitores am üblichen Ort.
• Neue Statuten binden erst, wenn sie im Kapitel des folgenden Jahres bestätigt sind.
• Die Diffinitores dürfen nichts beschließen, was nicht zuvor im Kapitel eingebracht wurde.
• Es gilt die Entscheidung der Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Abtes von Cîteaux doppelt.
• Die Diffinitores sollen im Kapitel stehend durch Eid im Wort des Priesters bekennen, dass sie ihr Amt treu zum Nutzen des Ordens ausführen werden; der Abt von Cîteaux soll dies sitzend tun.
• Was gegen den Abt von Cîteaux im Kapitel vorgebracht wird, soll wie bei jedem anderen Abt protokolliert werden.
• Almosen, die dem Generalkapitel gesandt werden, sollen von zwei Äbten entgegengenommen werden: einem, den der Abt von Cîteaux bestimmt, und einem, den die vier Erstabte bestimmen; künftig sollen sie dies abwechselnd tun.

Originaltext

Insuper statuimus et ordinamus quod in ordine praedicto, iuxta morem laudabilem hactenus observatum, annis singulis generale capitulum celebretur, in quo viginti quinque diffinitores statuantur hoc modo: abbas Cisterciensis tamquam pater, primus nominet quatuor diffinitores de generatione sua speciali, quos idoneos esse crediderit ad diffinitoris officium exercendum. Et exinde praedicti primi quatuor abbates, scilicet quilibet eorum de generatione sua, quinque dicto abbati Cistercii seorsum vel coram aliis nominabit; ex quibus quinque abbas Cistercii, uno praeter misso, quatuor eligat quos sufficientes esse crediderit. Et sic viginti diffinitores erunt, suis quatuor cum ceteris numeratis; quod et praedictos quatuor primos abbates idem abbas Cistercii in Capitulo die secunda capituli nominabit et diffinitores instituet, et ipse cum eis vicesimus quintus erit. Si quis vero ex praedictis quatuor primis abbatibus tunc non fuerit in huiusmodi capitulo, idem Cisterciensis de generatione absentis assumet quatuor diffinitores quos idoneos aestimabit. Ut autem praedicti Cisterciensis et quatuor primi abbates, Deum habentes prae oculis, odio et amore ac personarum acceptione postpositis, bona fide procedant; eosque qui nunc sunt et futuros in posterum, ad haec fideliter observanda, sub attestatione divini iudicii et in virtute obedientiae Apostolicae Sedi debitae obligamus, ordinantes et statuentes, quod litterae missae capitulo generali personae infamiam continentes, legantur coram diffinitoribus ordinis supradicti, et quod iudices dati ab eodem capitulo non subdelegent aliis vices suas. Diffinitiones quoque capituli non revocentur, praeter voluntatem diffinitorum in loco residentium consueto. Statuta de cetero facienda non obligent, nisi in sequentis anni capitulo confirmentur, et per diffinitores nihil diffiniatur prius in capitulo non notatum. Stetur sententiae maioris partis eorum. Cumque ipsorum sententia in discordiam venerit, abbas Cistercii reputabitur pro duobus. Diffinitores vero nominati protestabuntur in capitulo, stando, per iuramentum, in verbo sacerdotis, quod iniunctum sibi ministerium ad honorem Dei et utilitatem dicti ordinis fideliter exequentur. Hoc etiam ipse abbas Cisterciensis sedendo facere teneatur. De notandis autem his quae contra memoratum abbatem Cistercii dicta fuerint in capitulo, ita fiat, sicut in casu consimili de alio notaretur. Eleemosynae vero quae mittuntur capitulo generali, recipiantur per duos abbates, quorum unus per eumdem abbatem Cistercii, et alius per praedictos primos quatuor abbates, ponantur de cetero alternatim, ita quod quilibet de ipsis illum ponat secundum suum ordinem vice sua.

Wörtliche Übersetzung

Außerdem bestimmen und ordnen wir, dass im genannten Orden, gemäß dem bisher lobenswert beobachteten Brauch, jährlich ein Generalkapitel gefeiert werde, in dem fünfundzwanzig Diffinitores eingesetzt werden auf folgende Weise:
Der Abt von Cîteaux, als Vater, soll zuerst vier Diffinitores aus seiner besonderen Generation benennen, die er für geeignet hält, das Amt des Diffinitor auszuüben. Sodann soll jeder der genannten vier Erstabte, nämlich jeder von seiner Generation, fünf dem Abt von Cîteaux einzeln oder vor anderen benennen; aus diesen fünf soll der Abt von Cîteaux, einen beiseite lassend, vier wählen, die er für hinreichend hält. Und so werden zwanzig Diffinitores sein, zusammen mit seinen vier gezählten. Diese vier Erstabte soll derselbe Abt von Cîteaux am zweiten Tag des Kapitels im Kapitel benennen und als Diffinitores einsetzen, und er selbst soll mit ihnen der fünfundzwanzigste sein.
Wenn aber einer der genannten vier Erstabte damals nicht in einem solchen Kapitel sein sollte, soll derselbe Abt von Cîteaux aus der Generation des Abwesenden vier Diffinitores nehmen, die er für geeignet hält. Damit aber der genannte Abt von Cîteaux und die vier Erstabte, Gott vor Augen habend, Hass und Liebe und Ansehen der Personen hintansetzend, in Treue verfahren, verpflichten wir sie, die jetzt sind, und die künftig sein werden, dies treu zu beobachten, unter der Bezeugung des göttlichen Gerichts und in der Kraft des Gehorsams, der dem Apostolischen Stuhl geschuldet ist.
Wir ordnen und bestimmen, dass Briefe, die dem Generalkapitel gesandt werden und die Schande einer Person enthalten, vor den Diffinitores des genannten Ordens gelesen werden, und dass Richter, die von demselben Kapitel gegeben werden, ihre Aufgaben nicht anderen unterdelegieren. Auch sollen die Definitionen des Kapitels nicht widerrufen werden außer mit dem Willen der Diffinitores am gewohnten Ort. Statuten, die künftig gemacht werden, sollen nicht verpflichten, wenn sie nicht im Kapitel des folgenden Jahres bestätigt werden, und durch die Diffinitores soll nichts beschlossen werden, was nicht zuvor im Kapitel vermerkt ist. Es soll der Entscheidung der Mehrheit von ihnen gefolgt werden.
Und wenn ihre Entscheidung in Zwietracht geraten ist, soll der Abt von Cîteaux für zwei gezählt werden. Die benannten Diffinitores sollen im Kapitel, stehend, durch Eid im Wort des Priesters bekennen, dass sie das ihnen auferlegte Amt zum Ruhm Gottes und zum Nutzen des genannten Ordens treu ausführen werden. Dies soll auch derselbe Abt von Cîteaux, sitzend, tun.
Was aber gegen den genannten Abt von Cîteaux im Kapitel gesagt worden ist, soll so vermerkt werden, wie es in einem ähnlichen Fall über einen anderen vermerkt würde. Die Almosen aber, die dem Generalkapitel gesandt werden, sollen durch zwei Äbte empfangen werden, von denen einer durch denselben Abt von Cîteaux, und der andere durch die genannten vier Erstabte bestimmt wird; künftig sollen sie dies abwechselnd tun, sodass jeder von ihnen jenen nach seiner Ordnung in seiner Reihe bestimmt.

Kapitel 5

5. Visitation von Cîteaux
Arbeitsübersetzung

Damit im genannten Orden keine Dornen der Laster aufwachsen, bestimmen wir, dass das Kloster Cîteaux jedes Jahr von den vier Erstäbten besucht wird.
• Wenn kein anderer Tag vereinbart wird, soll die Visitation jährlich am Fest der heiligen Maria Magdalena stattfinden.
• Der Abt von Cîteaux darf den festgesetzten Tag nicht ohne dringenden und vernünftigen Grund ändern; tritt ein solcher Grund ein, muss er die vier Erstäbte rechtzeitig selbst oder durch einen Boten informieren, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.
• Können sie sich mit dem Boten nicht einigen, sollen die vier Erstäbte selbst einen geeigneten Tag festsetzen und ihn dem Abt von Cîteaux mitteilen.
• Alles soll von den vier Erstäbten in Treue und ohne Hinterlist geschehen.

Bei der Visitation von Cîteaux sollen die Äbte und Mönche, die die Visitatoren begleiten, sowohl im Kapitel der Mönche als auch der Konversen eine freie Stimme bei den Verkündigungen haben, auch wenn ihnen dies, wie berichtet wird, manchmal verweigert wurde.
Wenn die vier Erstäbte glauben, dass beim Abt oder in anderen Dingen des Klosters eine Reform nötig ist, sollen sie es ihm ehrerbietig und anständig vortragen, ihn freundlich mahnen und ermutigen, dies bei sich selbst oder anderen zu verbessern.
• Wenn er sich aber störrisch weigert oder es nachlässig verzögert, soll das Verfahren der Carta Caritatis beachtet werden: die vier Erstäbte sollen ihn im Namen der übrigen Äbte bis zu viermal ermahnen, damit er sich selbst korrigiere und andere korrigiere.
• Wenn er unverbesserlich bleibt, sollen sie die weiteren Schritte der Carta sorgfältig anwenden – mit Ausnahme, dass sie ihn nicht von sich aus zum Rücktritt zwingen, nicht absetzen und keinen Bann über ihn verhängen dürfen.
• Erst im Generalkapitel, oder wenn das nicht abgewartet werden kann, in einer besonderen Versammlung von Äbten aus der Linie von Cîteaux und einigen anderen, darf ein untauglicher Abt seines Amtes enthoben werden. Unter einer „besonderen Versammlung“ verstehen wir die einmütige Zusammenkunft dieser Äbte in einem Kloster des Ordens, um das Verfahren durchzuführen – unter Anwendung derselben Mäßigung, die für die Bestrafung anderer Äbte weiter unten festgelegt ist.

Originaltext

Denique, ne in ordine praedicto aliquae possint spinae succrescere vitiorum, praecipimus praedictum Cisterciense monasterium ab eisdem primis quatuor abbatibus annis singulis visitari. Et nisi de die alio abbas Cistercii cum eis convenerit in festo beatae Mariae Magdalenae fiat huiusmodi visitatio annuatim; nec liceat dicto abbati Cistercii diem mutare condictam sine causa rationabili et urgente; quam si ei supervenerit, intimet eisdem primis quatuor abbatibus in tempore opportuno per se vel per nuntium, cum quo iidem abbates de die subroganda tractare valeant et etiam convenire. Quod si cum nuntio concordare nequiverint, ipsimet diem statuant sive terminum competentem, et eidem abbati Cistercii per eumdem nuntium vel alium intiment, prout viderint expedire ; quae omnia dicti primi quatuor abbates bona fide et absque aliqua captione facere teneantur. Sane cum praedicti quatuor abbates Cistercium visitabunt, abbates et monachi socii visitatorum ipsorum, in proclamationibus faciendis tam in capitulo monachorum quam etiam conversorum vocem liberam habeant, licet aliquando, prout fertur, eis fuerit denegata. Si quid autem in persona abbatis vel in aliis, in eodem monasterio crediderint reformandum, id eidem abbati suggerant, hoc est cum reverentia et honestate dicant, ac eum benignen moneant et hortentur, ut id emendet in se vel in aliis faciat emendari. Quod si facere forte noluerit insolenter, vel distulerit negligenter, servetur quod in eadem Carta caritatis continetur expresse: videlicet ut iidem quatuor primi abbates sub ceterorum abbatum nomine usque quater, ut corrigatur ipse et alios corrigere curet, admoneant ; et cetera quae de aliis abbatibus in eadem Carta dicuntur, si incorrigibiles apparuerint, circa eum studiose adimpleant; excepto quod si sponte cedere noluerit, nec deponere, nec contumaci dicere anathema poterunt, donec aut in generali capitulo, aut si illud iam visum fuerit expectari non posse, in conventu alio, convocatis abbatibus qui de Cistercio exierunt et aliquibus aliorum, virum inutilem ab officio suo deponant. Conventum autem alium intelligimus eorumdem abbatum concordem reditum ad processum huiusmodi faciendum in aliqua eiusdem ordinis abbatia, eo circa punitionem Cisterciensis abbatis moderamine adhibito, quod circa abbates alios inferius est statutum.

Wörtliche Übersetzung

Endlich, damit im genannten Orden keine Dornen der Laster wachsen können, befehlen wir, dass das genannte Kloster Cîteaux von denselben vier ersten Äbten jährlich besucht werde. Und wenn nicht auf einen anderen Tag der Abt von Cîteaux mit ihnen übereinkommt, soll eine solche Visitation jährlich am Fest der seligen Maria Magdalena geschehen; und es soll dem genannten Abt von Cîteaux nicht erlaubt sein, den festgesetzten Tag ohne vernünftigen und dringenden Grund zu ändern; welchen, wenn er ihm begegnet, soll er denselben vier ersten Äbten zur rechten Zeit durch sich selbst oder durch einen Boten mitteilen, mit dem jene Äbte über den zu ersetzenden Tag beraten und auch übereinkommen können. Wenn sie aber mit dem Boten nicht übereinkommen können, sollen sie selbst einen Tag oder eine geeignete Frist festsetzen und dem genannten Abt von Cîteaux durch denselben Boten oder einen anderen mitteilen, wie sie es für zweckmäßig erachten; und all dies sollen die genannten vier ersten Äbte in Treue und ohne jede Arglist tun. Wenn die genannten vier Äbte Cîteaux besuchen, sollen die Äbte und Mönche, Gefährten ihrer Visitatoren, bei den Verkündigungen sowohl im Kapitel der Mönche als auch der Konversen freie Stimme haben, obwohl ihnen dies, wie berichtet wird, manchmal verweigert worden ist.
Wenn sie aber glauben, dass beim Abt oder in anderen Dingen desselben Klosters etwas reformiert werden müsse, sollen sie es demselben Abt vorschlagen, das heißt mit Ehrfurcht und Anstand sagen, und ihn freundlich mahnen und ermuntern, dass er es bei sich selbst oder bei anderen verbessern möge. Wenn er es aber vielleicht störrisch nicht tun will oder nachlässig verzögert, soll beachtet werden, was in derselben Carta Caritatis ausdrücklich enthalten ist: nämlich dass dieselben vier ersten Äbte im Namen der übrigen Äbte bis zu viermal ermahnen, dass er sich selbst korrigiere und andere zu korrigieren sorge; und die übrigen Dinge, die über andere Äbte in derselben Carta gesagt werden, wenn sie unverbesserlich erscheinen, sollen sie sorgfältig bei ihm erfüllen; mit Ausnahme, dass, wenn er nicht freiwillig zurücktreten will, sie ihn weder absetzen noch den Widerspenstigen mit dem Bann belegen können, bis entweder im Generalkapitel, oder wenn es nicht möglich erscheint, dieses abzuwarten, in einer anderen Versammlung, die Äbte, die von Cîteaux ausgegangen sind, und einige andere zusammenberufen, einen untauglichen Mann von seinem Amt absetzen.
Unter einer „anderen Versammlung“ verstehen wir die einmütige Rückkehr derselben Äbte, um ein solches Verfahren in irgendeiner Abtei desselben Ordens durchzuführen, wobei hinsichtlich der Bestrafung des Abtes von Cîteaux jene Mäßigung angewendet werde, die hinsichtlich anderer Äbte weiter unten bestimmt ist.

Kapitel 6

6. Visitationen allgemein
Arbeitsübersetzung

Damit die Visitatoren den Klöstern, die sie besuchen, nicht zu große Last werden, bestimmen wir:
• Große Äbte sollen bei einer Visitation mit höchstens zehn „Evectiones“ (Reisebegleitungen/Verpflegungen) zufrieden sein.
• Mönche, die mit einem Abt zur Visitation gesandt werden, sollen nicht mehr als sechs Evectiones beanspruchen.
• Wer darüber hinausgeht, soll im nächsten Generalkapitel um Vergebung bitten.
Weitere Vorschriften:
• Bei einer Visitation sollen die Klöster nicht verpflichtet sein, den Äbten oder Visitatoren entgegenzugehen oder sie nach der Visitation zu geleiten – außer an sicheren Orten und in friedlichen Zeiten.
• In Kellereien, Häusern, Burgen oder Dörfern ohne Felder und Weinberge, aus denen Gastfreundschaft gewährt werden könnte, darf kein Abt oder Visitator verlangen, dass man ihm dort vorsorgt oder entgegenkommt.
• Niemand ist verpflichtet, ihnen auf der Durchreise zu begegnen oder für sie zu sorgen.
• Den Visitatoren oder anderen Personen des Ordens sollen niemals mehr als zwei Fischgerichte gereicht werden; Fleisch ist völlig ausgeschlossen, außer in einem ausdrücklich durch die Regel zugelassenen Fall, und dann nur für den Betroffenen.
Disziplinarische Bestimmungen:
• Äbte und Visitatoren dürfen bei Visitationen Amtsträger absetzen, wenn sie aus bestimmten Gründen für absetzbar gehalten werden; die Gründe müssen zuvor dem Abt oder, falls dieser fehlt, dem Prior oder Stellvertreter vorgelegt werden.
• Wenn der Abt oder Prior den Beschuldigten ausreichend entschuldigen kann, sollen die Äbte und Visitatoren die Entschuldigung gütig und ohne Verfahren in der Visitation selbst annehmen.
• Kein Mönch oder Konverse soll in ein anderes Kloster versetzt werden, wenn seine Schuld ohne großen Schaden oder Ärgernis im eigenen Haus gebessert werden kann.
• Wer versetzt werden muss, soll nur mit dem Rat von vier oder fünf Senioren des Hauses versetzt werden.
• Wer jemanden anders versetzt, soll jeden Freitag bei Brot und Wasser fasten, bis der Versetzte zurückgerufen ist oder der Versetzende fest entschlossen ist, ihn zurückzurufen.

Originaltext

Ne vero visitatores monasteriis ad quae causa visitationis accesserint, nimium onerosi existant, statuimus et ordinamus quod maiores abbates cum visitaverint, decem evectionibus sint contenti. Monachi vero qui ad visitandum mittuntur, cum abbate sibi associato, senarium evectionum numerum non excedant. Qui autem aliter ex aliqua causa fecerit, praedictum numerum excedendo, veniam inde petat in sequenti capitulo generali. Patribus vero abbatibus vel visitatoribus cum ad aliquod monasterium visitandum accesserint, in locis dumtaxat tutis et temporibus pacatis, nullus de monasterio ipso occurrere, vel post visitationem eos deducere teneatur. Nullus insuper pater abbas, vel etiam visitator in cellariis et domibus, in castris et villis non habentibus rura et vineas, ex quibus possit hospitalitas exhiberi, sibi provideri postulet vel occurri. Nec aliquis teneatur ibidem transeuntibus occurrere, vel in aliquo providere. Visitatoribus quoque seu aliis personis praedicti ordinis numquam plus quam duae pictantiae piscium ministrentur, nec de pluribus praesumat comedere, cui forte fuerit ministratum, carnibus, nisi forsan in casu secundum regulam concesso, exclusis omnino, et ipsarum esu penitus interdicto; et tunc ille solummodo comedat quem huiusmodi casus attinget. Patres abbates et visitatores in visitationibus officiales amovere poterunt, quos ex certis causis noverint amovendos, ita tamen quod causas depositionum vel amotionum abbati proprio, vel priori aut locum tenenti, si abbas forte defuerit, prius ostendant. Quod si proprius abbas vel prior accusatum apud patres abbates vel visitatores sufficienter excusare poterit, de plano sine strepitu et in ipsa visitatione, patres abbates et visitatores benigne huiusmodi excusationes admittant. Nullus vero monachus vel conversus emittatur ad aliam domum cuius culpa sine gravi damno vel scandalo in domo propria poterit emendari; et qui emittendi fuerint, de quatuor aut quinque seniorum domus consilio emittantur. Quicumque vero aliquem aliter emiserint, omni sexta feria ieiunent in pane et aqua, donec emissus fuerit revocatus, vel emittens fuerit in certo et firmo proposito revocandi eumdem.

Wörtliche Übersetzung

Damit aber die Visitatoren den Klöstern, zu denen sie wegen der Visitation gekommen sind, nicht zu beschwerlich seien, bestimmen und ordnen wir, dass die größeren Äbte, wenn sie besucht haben, mit zehn Evectiones zufrieden seien. Die Mönche aber, die zum Besuch gesandt werden, mit einem Abt, der ihnen beigegeben ist, sollen die Zahl von sechs Evectiones nicht überschreiten. Wer aber aus irgendeinem Grund anders gehandelt hat, indem er die genannte Zahl überschreitet, soll darüber im folgenden Generalkapitel um Vergebung bitten.
Die Vateräbte aber oder Visitatoren, wenn sie zu irgendeinem Kloster zur Visitation gekommen sind, sollen nur an sicheren Orten und in friedlichen Zeiten von niemandem aus dem Kloster selbst verpflichtet sein, ihnen entgegenzugehen oder sie nach der Visitation zu geleiten. Kein Vaterabt außerdem, noch Visitator, soll in Kellereien und Häusern, in Burgen und Dörfern, die keine Felder und Weinberge haben, aus denen Gastfreundschaft gewährt werden könnte, verlangen, dass für ihn gesorgt oder ihm entgegengekommen werde. Auch soll niemand verpflichtet sein, ihnen dort auf der Durchreise zu begegnen oder in irgendeiner Weise für sie zu sorgen.
Den Visitatoren oder anderen Personen des genannten Ordens sollen niemals mehr als zwei Fischgerichte gereicht werden, noch soll jemand von mehreren zu essen wagen, wenn ihm vielleicht mehr gereicht worden ist; Fleisch ist völlig ausgeschlossen und sein Genuss streng verboten, außer vielleicht in einem Fall, der nach der Regel zugelassen ist, und dann soll nur derjenige essen, den ein solcher Fall betrifft.
Die Vateräbte und Visitatoren sollen in den Visitationen Amtsträger absetzen können, die sie aus bestimmten Gründen für absetzbar erkennen, jedoch so, dass sie die Gründe der Absetzungen oder Entfernungen zuvor dem eigenen Abt oder dem Prior oder Stellvertreter, wenn der Abt vielleicht fehlt, darlegen. Wenn aber der eigene Abt oder Prior den Beschuldigten bei den Vateräbten oder Visitatoren hinreichend entschuldigen kann, sollen die Vateräbte und Visitatoren solche Entschuldigungen gütig, ohne Lärm und in der Visitation selbst annehmen.
Kein Mönch oder Konverse soll in ein anderes Haus versandt werden, dessen Schuld ohne schweres Schaden oder Ärgernis im eigenen Haus gebessert werden kann; und die, die versandt werden sollen, sollen mit dem Rat von vier oder fünf Senioren des Hauses versandt werden. Wer aber jemanden anders versandt hat, soll jeden Freitag bei Brot und Wasser fasten, bis der Versandte zurückgerufen ist oder der Versendende in festem und sicherem Vorsatz ist, denselben zurückzurufen.

Kapitel 7

7. Strafen und Missbräuche bei Visitationen
Arbeitsübersetzung

Auch wenn die Vateräbte oder Visitatoren nach der Ordnung den Zustand der Häuser und Personen öffentlich oder privat anhören dürfen, sollen sie über das, was ihnen privat zugetragen wird, keine Strafen verhängen, bevor es dem Beschuldigten in Gegenwart von vier oder fünf Senioren des Hauses im Geheimen eröffnet wurde. Erst dann sollen sie schlicht und ohne Verfahren prüfen, ob es wahr ist und ob eine Bestrafung nötig ist.
Damit die Visitation in Liebe geschieht, soll künftig im Orden keine Erhebung, Unterstützung oder Sammlung (außer dem in der Carta Caritatis festgelegten) verlangt oder durchgeführt werden – weder von einem Vaterabt noch von einem Visitator, sei er Abt oder Mönch. Niemand soll ein verdächtiges Geschenk annehmen. Wer jedoch in ferne Regionen zur Visitation gesandt wird oder dorthin geht, darf maßvoll notwendige Dinge von jenen empfangen, die ihnen aus Liebe und reiner Freigebigkeit und ohne eigene Belastung helfen wollen. Wer dagegen etwas annimmt, soll streng bestraft werden.
Die Visitatoren sollen ihre Visitationen nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage ausdehnen. Wenn sie aus gerechtem und offenkundigem Grund anders handeln müssen, sollen sie diesen Grund im folgenden Generalkapitel mitteilen.

Originaltext

Et licet patres abbates seu visitatores deputati ab eis secundum formam praedicti ordinis audire possint statum domorum et personarum, in visitationibus publice vel privatim tamen super his quae sibi privatim suggesta fuerint, non procedant ad punitionem personarum, nisi prius coram accusato, in praesentia quatuor vel quinque seniorum domus, publicata fuerint in secreto; et tunc de plano et sine strepitu videant si sint vera, et si super eis ad punitionem fuerit procedendum. Porro ut visitatio in caritate procedat, nulla de cetero in ordine praefato exactio, subventio vel collecta (salvo statuto in eadem Carta caritatis contento) petatur, vel fiat a quocumque patre abbate vel visitatore, sive sit abbas, sive sit monachus, nec aliquis recipere donum suspectum attentet. Illi tamen qui mittentur vel ibunt ad regiones remotas gratia visitandi, poterunt moderate necessaria recipere ab illis qui eis ex caritate ac mera liberalitate et sine sui gravamine voluerint subvenire; qui vero contra haec aliquid recipere praesumpserint, graviter puniantur. Sane visitatores visitationes suas ultra triduum continuum non protelent. Quod si ex iusta et manifesta causa aliter facere compellantur, causam huiusmodi teneantur intimare sequenti capitulo generali.

Wörtliche Übersetzung

Und obwohl die Vateräbte oder Visitatoren, die von ihnen nach der Form des genannten Ordens bestellt sind, den Zustand der Häuser und Personen in den Visitationen öffentlich oder privat anhören können, sollen sie dennoch über das, was ihnen privat vorgeschlagen worden ist, nicht zur Bestrafung von Personen fortschreiten, es sei denn, es ist zuvor vor dem Beschuldigten, in Gegenwart von vier oder fünf Senioren des Hauses, im Geheimen veröffentlicht worden; und dann sollen sie schlicht und ohne Lärm sehen, ob es wahr ist, und ob darüber zur Bestrafung fortgeschritten werden soll.
Ferner, damit die Visitation in Liebe fortschreite, soll künftig im genannten Orden keine Erhebung, Unterstützung oder Sammlung (außer dem in derselben Carta Caritatis enthaltenen Statut) verlangt oder von irgendeinem Vaterabt oder Visitator, sei er Abt oder Mönch, gemacht werden, noch soll jemand wagen, ein verdächtiges Geschenk zu empfangen.
Diejenigen jedoch, die gesandt werden oder in ferne Regionen gehen zur Visitation, dürfen maßvoll notwendige Dinge empfangen von denen, die ihnen aus Liebe und reiner Freigebigkeit und ohne eigene Belastung helfen wollen; wer aber gegen diese Dinge etwas zu empfangen gewagt hat, soll schwer bestraft werden. Die Visitatoren sollen ihre Visitationen über drei fortlaufende Tage nicht hinausziehen. Wenn sie aber aus gerechtem und offenbarem Grund anders zu handeln gezwungen werden, sollen sie einen solchen Grund im folgenden Generalkapitel mitteilen.

Kapitel 8

8. Absetzungen von Äbten
Arbeitsübersetzung

Damit bei der Absetzung von Äbten kein Raum für Missbrauch bleibt, bestimmen wir:
• Wer einen Abt absetzt, muss die Gründe und den Ablauf der Absetzung durch ein Schriftstück darlegen, das mit seinem Siegel und den Siegeln der beteiligten Äbte versehen ist, und dies im folgenden Generalkapitel vorlegen – auch ohne besondere Aufforderung.
• Die beteiligten Äbte sollen, wenn sie anwesend sind, den Ablauf erläutern und angeben, ob es mit ihrem Rat geschah; andernfalls sollen sie dies durch offene Briefe bezeugen. Alle sind verpflichtet, dies nach ihrem Gewissen zu tun.
Damit den Äbten keine Gelegenheit zum Fehlverhalten bleibt und sie sich nicht beklagen können, von ihren Vateräbten unrechtmäßig belastet zu sein, bestimmen wir:
• Ein Vaterabt darf einen ihm unterstellten Abt nur aus folgenden Gründen absetzen: Häresie, offenkundige Simonie, fleischliche Unreinheit, schwere Verschwendung oder Veräußerung von Klostergütern, Diebstahl, Mord, schwerer Zauber, feierlicher Meineid, Verschwörung, Fälschung von Urkunden des Papstes, der Kardinäle, Fürsten, Bischöfe oder Äbte des Ordens, sowie das widerrechtliche Erlangen, Behalten oder Verwenden von Privilegien gegen die gemeinsamen Satzungen des Ordens.
• In anderen Fällen soll der Vaterabt oder Visitator den Betroffenen verpflichten, im nächsten Generalkapitel um Vergebung zu bitten, wo über seine Bestrafung durch Absetzung oder andere Maßnahmen entschieden wird.
Wenn ein Abt abgesetzt wurde und sich im Generalkapitel zeigt, dass die Absetzung ungerecht war, soll er wieder eingesetzt werden, und der Absetzende soll die gleiche Strafe empfangen.
• Wenn nur im Verfahren oder in der Form Fehler geschahen, die Gründe aber rechtmäßig waren, soll der Abgesetzte nicht wieder eingesetzt werden; der Absetzende wird nach dem Urteil des Generalkapitels bestraft.
• In Fällen, in denen nach vollzogener Buße die Schande bleibt, ist der Abgesetzte völlig von einer Wiederwahl ausgeschlossen.
• In Fällen, in denen nach der Buße keine Schande bleibt, soll er nach vollzogener Buße wieder wählbar sein. Ferner bestimmen wir, dass niemand den Orden durch Verpflichtungen binden darf, da er dadurch großen Schaden erleiden könnte.
Alles Vorstehende, was wir zum Nutzen, zur Ehre und zum gedeihlichen Zustand des Ordens festgesetzt haben, soll von allen Personen des Ordens für immer unverbrüchlich beachtet werden. Damit es nicht in Vergessenheit gerät oder vernachlässigt wird, soll es jährlich im Generalkapitel verlesen werden.
Niemand darf diese Seite unserer Verfügung, Entscheidung, Auslegung, Satzung und Ordnung verletzen oder ihr vermessen widersprechen. Wer es dennoch wagt, soll wissen, dass er den Zorn des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich zieht.
Gegeben zu Perugia am 9. Juni, im ersten Jahr unseres Pontifikats.

Originaltext

Ceterum ut circa depositiones abbatum via malitiis praecludatur, statuimus ut quicumque abbatem aliquem deposuerit, causam depositionis et processum habitum circa ipsam, per litteras suo et abbatum qui depositioni eidem interfuerint sigillis signatas, in sequenti capitulo generali, nullo etiam requirente vel proclamante, insinuare ac exponere teneatur. Dicti etiam abbates, si praesentes fuerint, processum depositionis eiusdem, et an de consilio eorum sic fuerit processum, exponant ; et tunc generale capitulum utrum depositio iusta vel iniusta fuerit iudicabit.Quodsi praedicti abbates praesentes non fuerint, hoc ipsum per suas patentes litteras generali capitulo explicite attestentur ; et omnes praedicti supra suas conscientias hoc facere teneantur. Et ut abbatibus praedicti ordinis subtrahatur materia delinquendi, nec ipsi conqueri valeant per eorum patres abbates se indebite fore gravatos, statuimus et ordinamus quod pater abbas subiectum sibi abbatem deponere debeat, pro causis dumtaxat inferius annotatis, videlicet, pro haeresi, pro simonia manifesta, pro immunditia carnali, pro dilapidatione sui monasterii enormiter alienando vel dissipando bona, pro furto, homicidio, gravi sortilegio, solemni periurio, pro conspiratione, et si falsarius fuerit litterarum Summi pontificis, vel sanctae romanae Ecclesiae cardinalium, principum, episcoporum, vel abbatum ordinis supradicti, et si contra communia instituta ipsius ordinis privilegia impetraverit, vel retinuerit, aut uti praesumpserit impetratis. In aliis autem casibus superius non expressis, iniungat ei pater abbas vel visitator ut veniam petat in sequenti capitulo generali, ad arbitrium ipsius capituli per depositionem vel aliter puniendus. Depositus autem a regimine abbatiae, si sententia depositionis suae apparuerit iniusta ex ordine et ex causa, restituatur per generale capitulum, et deponens ibidem recipiat talionem. Si vero circa huiusmodi depositionum sententias in modo tantum vel in ordine sit erratum, causa depositionis legitima exsistente, tunc non restituatur depositus, et deponens circa depositionem ad arbitrium dicti generalis capituli puniatur. In casibus quoque in quibus, peracta poenitentia, infamia remanet, depositus ineligibilis sit omnino; in illis in quibus post peractam poenitentiam nulla infamia remanet, postquam impositam poenitentiam peregerit, eligibilis habeatur. Et quia per obligationes ipsius ordinis multa posset idem ordo incurrere detrimenta, statuimus, ordinamus et providemus, quod nullus praedictum ordinem valeat obligare. Praemissa igitur quae pro utilitate, honore ac statu prospero dicti ordinis duximus statuenda, universa et singula in perpetuum ab universis personis ipsius ordinis inviolabiliter observari praecipimus; et ne tradantur oblivioni, vel neglectui habeantur, in generali capitulo annis singulis recitari. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostrae provisionis, decisionis, interpretationis, constitutionis et ordinationis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attentare praesumpserit, indignationem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius, se noverit incursurum. Datum Perusii quinto idus Iunii, pontificatus nostri anno primo.

Wörtliche Übersetzung

Ferner, damit hinsichtlich der Absetzungen von Äbten der Weg der Arglist verschlossen werde, bestimmen wir, dass, wer irgendeinen Abt abgesetzt hat, die Ursache der Absetzung und den darüber gehaltenen Prozess durch Briefe, mit seinem Siegel und den Siegeln der Äbte, die bei jener Absetzung zugegen waren, versehen, im folgenden Generalkapitel, auch ohne dass jemand es verlangt oder verkündet, darlegen und ausführen soll. Die genannten Äbte aber, wenn sie anwesend sind, sollen den Prozess derselben Absetzung und ob mit ihrem Rat so verfahren worden ist, darlegen; und dann soll das Generalkapitel urteilen, ob die Absetzung gerecht oder ungerecht war. Wenn aber die genannten Äbte nicht anwesend sind, sollen sie dasselbe durch ihre offenen Briefe dem Generalkapitel ausdrücklich bezeugen; und alle die genannten sollen verpflichtet sein, dies über ihr Gewissen zu tun.
Und damit den Äbten des genannten Ordens die Gelegenheit zum Vergehen genommen werde, und sie nicht klagen können, durch ihre Vateräbte unrechtmäßig belastet zu sein, bestimmen und ordnen wir, dass der Vaterabt einen ihm unterstellten Abt nur aus den unten verzeichneten Gründen absetzen soll, nämlich: wegen Häresie, wegen offenkundiger Simonie, wegen fleischlicher Unreinheit, wegen Verschwendung seines Klosters durch übermäßige Veräußerung oder Zerstörung der Güter, wegen Diebstahl, Mord, schwerer Zauberei, feierlichen Meineids, wegen Verschwörung, und wenn er Fälscher gewesen ist von Briefen des höchsten Papstes, oder der Kardinäle der heiligen römischen Kirche, der Fürsten, Bischöfe oder Äbte des genannten Ordens, und wenn er gegen die gemeinsamen Satzungen desselben Ordens Privilegien erlangt oder behalten oder gewagt hat, erlangte zu gebrauchen.
In anderen aber Fällen, die oben nicht ausdrücklich genannt sind, soll der Vaterabt oder Visitator ihm auferlegen, dass er im folgenden Generalkapitel um Vergebung bitte, vom Urteil desselben Kapitels durch Absetzung oder anders bestraft zu werden.
Der von der Leitung der Abtei Abgesetzte, wenn das Urteil seiner Absetzung sich als ungerecht erweist nach der Ordnung und nach der Ursache, soll durch das Generalkapitel wieder eingesetzt werden, und der Absetzende soll dort die gleiche Strafe empfangen. Wenn aber hinsichtlich solcher Urteile der Absetzungen nur im Verfahren oder in der Ordnung ein Fehler war, die Ursache der Absetzung aber rechtmäßig bestand, soll der Abgesetzte nicht wieder eingesetzt werden, und der Absetzende soll hinsichtlich der Absetzung nach dem Urteil des genannten Generalkapitels bestraft werden.
In Fällen auch, in denen nach vollzogener Buße die Schande bleibt, soll der Abgesetzte völlig unfähig zur Wahl sein; in jenen, in denen nach vollzogener Buße keine Schande bleibt, soll er, nachdem er die auferlegte Buße vollzogen hat, als wählbar gelten.
Und weil durch Verpflichtungen desselben Ordens viele Nachteile demselben Orden entstehen könnten, bestimmen, ordnen und verfügen wir, dass niemand den genannten Orden verpflichten könne.
Die Vorstehenden also, die wir für den Nutzen, die Ehre und den gedeihlichen Zustand des genannten Ordens für festzusetzen hielten, befehlen wir, dass alle und jedes einzelne für immer von allen Personen desselben Ordens unverletzlich beobachtet werde; und damit sie nicht dem Vergessen übergeben oder der Nachlässigkeit anheimfallen, sollen sie jährlich im Generalkapitel verlesen werden.
Niemand also von Menschen soll es erlaubt sein, diese Seite unserer Verfügung, Entscheidung, Auslegung, Satzung und Ordnung zu verletzen oder ihr vermessen zu widersprechen. Wenn aber jemand dies zu wagen sich angemaßt hat, soll er wissen, dass er den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird.
Gegeben zu Perugia am fünften der Iden des Juni, im ersten Jahr unseres Pontifikats.